Rechtsgrundlagen in der Kita

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Welche Ziele müssen Kitas im Hinblick auf eine frühkindliche Bildung, Erziehung und Betreuung berücksichtigen? Und welche Rechte haben Eltern? Diese und andere Themen sind gesetzlich geregelt.

So können Sie sicher sein, dass Ihr Kind in seiner Kita gut versorgt ist. 

Der gesetzliche Rahmen für die Kinderbetreuung

Jede Kindertageseinrichtung verfügt über eine Betriebserlaubnis. Diese erteilt in der Regel das Jugendamt. Bei Einrichtungen kreisfreier Städte sind die Regierungen dafür zuständig. Die Betriebserlaubnis sichert das Kindeswohl und gibt zum Beispiel vor, wie viele Kinder in der Einrichtung gleichzeitig betreut werden dürfen. 

Neben öffentlichen oder privaten Einrichtungen können auch Tagespflegepersonen die Kinderbetreuung übernehmen. Diese benötigen eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes. Dazu prüft das Jugendamt die persönliche Eignung der Tagespflegeperson. Auch die Räume für die Betreuung werden begutachtet.

Ein wichtiger Baustein für rechtliche Regelungen im Bereich der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung ist das Achte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII), das bundesweit einheitlich gilt.

Das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) legt fest, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um eine staatliche und kommunale Förderung für eine Kita oder als Tagespflegeperson in Bayern zu erhalten. Diese Anforderungen gehen über die Betriebserlaubnis hinaus und betreffen unter anderem die Bildungs- und Erziehungsziele. 

Darauf haben Kinder einen Anspruch

Im SGB VIII findet sich auch der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung. Das Gesetz dient unter anderem als Instrument zur Vorbeugung, zur Hilfestellung und zum Schutz von Kindern. Der Rechtsanspruch gilt seit dem 1. August 2013 für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Einschulung. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann der Rechtsanspruch auch durch Förderung in der Kindertagespflege erfüllt werden.

Ab 1. August 2026 wird stufenweise bundesweit ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter eingeführt, zunächst für die Erstklässler im Schuljahr 2026/27, und weiter bis zum Schuljahr 2029/30 für alle Kinder der 1. bis 4. Klassenstufe. Damit wird der Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung für Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Ende der Grundschulzeit verlängert. Der Rechtsanspruch ist bundesgesetzlich im Ganztagsförderungsgesetz (GaFöG) geregelt.

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)

Der frühkindlichen Bildung wird in der Kinderbetreuung ein hoher Stellenwert beigemessen. Dem trägt das BayKiBiG, das sich als Fördergesetz versteht, Rechnung. Es rückt den Bildungsauftrag in den Vordergrund und stärkt diesen. Grundsätze und Ziele sind verbindlich geregelt. Vorgaben von Bildungs- und Erziehungszielen sind in der sogenannten Ausführungsverordnung zum Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (AVBayKiBiG) festgelegt. 
Darüber hinaus gibt es den Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP), in dem die Bildungs- und Erziehungsziele ausführlich dargestellt werden. Er soll sicherstellen, dass die frühkindliche Bildung auf einem möglichst hohen Niveau stattfindet.

Das BayKiBiG verzichtet weitgehend auf strukturelle Vorgaben, etwa zum Umfang der Vorbereitungszeit des pädagogischen Personals, zu Raumgrößen oder der Zusammensetzung des Elternbeirats. Vielmehr setzt der Gesetzgeber auf die Eigenverantwortung der Beteiligten vor Ort. So werden für die Förderung stattdessen nur Mindestvorgaben gemacht, zum Beispiel, dass für die inhaltliche Arbeit mindestens eine sozialpädagogische Kraft, die an einer Fachakademie oder Hochschule ausgebildet wurde, zur Verfügung stehen muss.

Mehr Infos zu den Rechten der Eltern gibt es in den FAQ.

Sicherstellung der Kinderbetreuung 

Es ist Aufgabe der Gemeinden, ein bedarfsgerechtes Bildungs- und Betreuungsangebot für Kinder zur Verfügung zu stellen. Laut BayKiBiG müssen die kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden in Zusammenarbeit mit dem Landkreis eine qualifizierte örtliche Bedarfsplanung durchführen und diese regelmäßig aktualisieren – nach Möglichkeit alle drei Jahre. 

Wunsch- und Wahlrecht der Eltern

Als Eltern können Sie zwischen verschiedenen Einrichtungen und pädagogischen Konzepten der Kindertagesbetreuung wählen, sofern freie Plätze verfügbar sind. Darüber hinaus können Sie gezielt Wünsche zu Angeboten äußern. Das sieht das im SGB VIII festgelegte Wunsch- und Wahlrecht vor.

Das Wahlrecht der Eltern ist uneingeschränkt: Grundsätzlich haben Eltern das Recht, verfügbare Betreuungsangebote der verschiedenen Träger frei zu wählen. Wenn Sie als Eltern ein nach dem BayKiBiG förderfähiges Angebot annehmen, hat die Gemeinde, in der Ihr Kind aufwächst, eine kindbezogene Förderung an den Träger zu leisten. Eltern müssen gegebenenfalls einen Elternbeitrag, den der Träger erheben darf, bezahlen.

Das Wunschrecht der Eltern hingegen verpflichtet die Gemeinde nicht in jedem Fall zum Tätigwerden. Wenn sich nur wenige Eltern für ein bestimmtes Betreuungsangebot interessieren und damit die Finanzierbarkeit infrage steht, ist die Gemeinde nicht verpflichtet, dieses besondere Angebot zu schaffen. Je mehr Eltern sich besondere Angebote wie beispielsweise einen Waldkindergarten wünschen, umso eher ist die Gemeinde angehalten, das Angebot danach auszurichten.

Ihren Bedarf an einem Betreuungsplatz melden Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung an, den Rechtsanspruch Ihres Kindes auf einen Betreuungsplatz müssen Sie dagegen direkt beim Jugendamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt geltend machen. Nur dann ist das Jugendamt verpflichtet, Ihnen einen geeigneten Betreuungsplatz zu vermitteln.

Aufgaben der Kita

Im Rahmen der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft haben die Eltern vor allem Informationsrechte gegenüber der Kita: 

  • Eltern müssen regelmäßig darüber informiert werden, wie sich das Kind entwickelt. 
  • Eltern müssen von der Kita über Änderungen oder wichtige Entscheidungen in Kenntnis gesetzt werden, beispielsweise wenn zusätzliche Kosten für einen Ausflug anfallen oder das Catering-Unternehmen für das Essen gewechselt wird.

Darüber hinaus soll die Kita Eltern stärker beteiligen:  

  • Eltern sollen bei Fragen der Bildung oder Erziehung einbezogen werden.
  • Eltern begleiten die Eingewöhnung ihres Kindes. 
  • Gemeinsame Aktivitäten von Eltern und Kindern, beispielsweise Feste oder Ausflüge, sollen gefördert werden.
  • Träger gesetzlich geförderter Kitas sollen einmal im Jahr eine Elternbefragung durchführen.

Partizipation der Kinder

Partizipation, also Teilhabe oder Beteiligung, hat in Kitas einen festen Platz und ist im BayKiBiG und im BayBEP fest verankert. Das bedeutet, dass Kinder ihre Ansichten, Wünsche und Vorstellungen einbringen können und diese berücksichtigt werden. Auf diese Weise lernen Kinder, sich zu beteiligen, und erleben, dass sie Einfluss nehmen können.

Kinder sollen in der Kita ihre Fähigkeiten entdecken und entfalten. Das pädagogische Personal begleitet und stärkt sie auf diesem Weg. Auch die UN-Kinderrechtskonvention sichert Kindern das Recht auf Partizipation zu: Demnach sollen Kinder entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen Entscheidungen beteiligt werden. 
 

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