Fragen & Antworten

Welche Rechte haben Eltern in der Kita? Welche gesetzlichen Grundlagen sind in der Kindertagesbetreuung von Bedeutung? Worauf sollte der Elternbeirat achten? Informieren Sie sich und finden Sie Antworten auf zentrale Fragen. 

Gesetze und Verordnungen

Das Bayerische Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Tagespflege – kurz Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) – ist ein Landesgesetz, das 2005 erlassen wurde. Das BayKiBiG ist ein Fördergesetz.

Die Träger von Kindertageseinrichtungen müssen bestimmte Förderkriterien erfüllen, um eine gesetzliche Förderung in Anspruch nehmen zu können. Vorausgesetzt werden insbesondere strukturelle Rahmenbedingungen (zum Beispiel Anstellungsschlüssel, Fachkraftquote, begrenzte Zahl an förderunschädlichen Schließtagen, Mindestöffnungszeiten). Inhaltlich werden in Verbindung mit der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) Bildungs- und Erziehungsziele verbindlich festgelegt. 

Der BayBEP hat keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern er ist der Orientierungsrahmen zur Umsetzung der Bildungs- und Erziehungsziele. Darin werden unter anderem wichtige Lebens- und Lernfelder dargestellt, die für die Entwicklung der Kinder wichtig und bei der pädagogischen Arbeit zu berücksichtigen sind.

Dem BayBEP liegt das Verständnis einer ganzheitlichen Bildung zugrunde, bei dem das Kind mit all seinen Sinnen angesprochen wird. Neben theoretischen Grundlagen beinhaltet der BayBEP auch konkrete Tipps, wie eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft umgesetzt werden kann und welche Vorteile sie für alle Beteiligten bietet. 

Rechte und Pflichten

Die Rechte der Eltern ergeben sich in erster Linie aus dem Betreuungsvertrag. Überdies können sich Eltern bei den staatlich geförderten Kitas auf die im Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) und der Kinderbildungsverordnung normierten Ziele berufen.

Um jedem Kind frühzeitig bestmögliche Bildungserfahrungen und -chancen zu bieten, können und sollen die Eltern als Partner in der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft mit der Einrichtung aktiv zusammenwirken. In diesem Zusammenhang ist auf folgende Rechte hinzuweisen:

•    Mitwirkungsrechte der Eltern in Bezug auf das eigene Kind 
•    Mitwirkungsrechte der Eltern in Bezug auf die Einrichtung
 

Der Elternbeirat ist die Stimme der Eltern und beteiligt sich beratend an wichtigen Entscheidungen, die beispielsweise die Rahmenbedingungen und Organisation der Kita betreffen. Er stärkt die vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Eltern, pädagogischem Personal und Träger und unterstützt ein wertschätzendes Miteinander. 

Ja, in jeder Kindertageseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Hort, Haus für Kinder) ist ein Elternbeirat per Wahlverfahren zu bilden. In der Praxis kann es vorkommen, dass sich Eltern nicht zur Wahl stellen und es keinen Elternbeirat gibt. Das hat zunächst keine Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis oder die finanzielle Förderung der Einrichtung.

Die Eltern sollten jedoch über Bedeutung und Aufgaben eines Elternbeirats beraten werden. Erschwert ein Träger die Bildung oder die Arbeit eines Elternbeirats, sind Sanktionen möglich.

In erster Linie entscheidet der Spender, wofür sein Geld eingesetzt werden soll. Ist eine Spende ohne Zweckbestimmung durch den Spender erfolgt, hat der Elternbeirat ein Informations- und Anhörungsrecht. Der Träger kann aber letztendlich über die Verwendung der Spende entscheiden.

Bei Spenden, die der Elternbeirat selbst eingesammelt hat, hat er dagegen ein echtes Mitwirkungsrecht. Der Träger darf diese Spenden nur im Einvernehmen mit dem Elternbeirat verwenden. Anders gesagt: Der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, sich mit dem Elternbeirat über die Verwendung der nicht zweckgebundenen Spenden zu einigen.

Der Elternbeirat kann dazu anregen, einen Förderverein zu gründen oder Veranstaltungen wie einen Weihnachtsbasar oder einen Büchermarkt zu organisieren, um Spenden für die Kita zu sammeln.

In seinem Rechenschaftsbericht muss er den Träger über den Umfang und die Verwendung eingesammelter Spenden informieren. Werden diese ohne einen bestimmten Zweck erworben, muss sich der Elternbeirat mit dem Träger der Kindertageseinrichtung darüber abstimmen, wie diese verwendet werden sollen.

Ja, der Elternbeirat muss mindestens einmal jährlich einen Rechenschaftsbericht gegenüber den Eltern und dem Träger abgeben. Darin informiert er über die wesentlichen Aktivitäten, Ereignisse und Termine des vergangenen Jahres, seine Arbeit sowie den Umfang und die Verwendung von Spenden.

Mit dem Rechenschaftsbericht werden auch die Elternbeiratsunterlagen an den nächsten Elternbeirat übergeben. Es bietet sich daher an, den Rechenschaftsbericht zum Wechsel des Kitajahres zu erstellen.

Das BayKiBiG enthält keine Regelungen zum Wahlverfahren des Elternbeirats. Detailfragen werden bewusst den Akteuren vor Ort überlassen. Es gibt jedoch Empfehlungen. So sollten etwa die allgemeinen, demokratischen Rechtsprinzipien gelten, und Elternpaare sollten ihr Stimmrecht gemeinsam ausüben.

Die Entscheidung über die Art der Sitzung trifft der Elternbeirat. Der gewählte Elternbeirat tagt grundsätzlich öffentlich, das bedeutet, dass alle Eltern von Kindern, die die Einrichtung besuchen, an den Sitzungen teilnehmen dürfen. In besonderen Fällen sollte die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Personalangelegenheiten oder persönliche Angelegenheiten von Kindern besprochen werden oder der Datenschutz einer öffentlichen Behandlung entgegensteht.

Grundsätzlich gilt: Auch die Beschwerde ist eine Form der Mitwirkung. Eine konstruktiv vorgebrachte Beschwerde ist zudem ein Beitrag zur Qualitätssicherung und Qualitätssteigerung. Jede Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, die Beschwerdemöglichkeiten in der Konzeption zu verankern und anzubieten. Wichtig ist daher, dass Kinder und Eltern darüber informiert sind, welche Beschwerdeverfahren es gibt, und auch ermutigt werden, diese bei Bedarf zu nutzen.

Beschwerden als Gesprächsangebot zu verstehen, ist der erste Schritt auf dem Weg zu einem hilfreichen Beschwerdemanagement. Beschwerden wahrzunehmen, niederschwellig aufzunehmen und gemeinsam Lösungen mit dem Kind beziehungsweise den Eltern zu finden, ist eine elementare Aufgabe.

Jede Einrichtung muss über ein einrichtungsbezogenes Schutzkonzept verfügen. Erster Ansprechpartner bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung ist für die Eltern in der Regel die Leitung einer Einrichtung. Aushänge und schriftliche Mitteilungen informieren in der Kita über die konkreten Beschwerdewege in Bezug auf eine Kindeswohlgefährdung.

Diese Aushänge sollten auch weiterführende Hinweise auf den Träger oder das Jugendamt enthalten und müssen im Hinblick auf Ansprechpartner, Gesprächszeiten, Telefonnummer und E-Mail-Adresse aktuell sein.

Ja, die Kita hat den Eltern gegenüber eine Informationspflicht und ist dazu angehalten, Informationen für Eltern sichtbar zu machen, zum Beispiel durch Aushänge. Zusätzliche Fachinformationen des Bayerischen Familienministeriums für Eltern können ausgelegt werden, wie beispielsweise die Elternbriefe des Bayerischen Landesjugendamtes. 

Eltern haben das Recht, zwischen bestehenden Einrichtungen verschiedener Träger – auch außerhalb des Gemeindegebiets – zu wählen und Wünsche zu äußern. Ob das Kind in der gewünschten Einrichtung aufgenommen wird, ist eine Frage der verfügbaren Plätze und letztlich eine Entscheidung des Trägers. Die Gemeinden sind verpflichtet, eine Bedarfsplanung durchzuführen.

Ein Anspruch gegenüber der Gemeinde, eine Einrichtung mit bestimmter pädagogischer Ausrichtung am Ort bereitzustellen, besteht nicht. Grundsätzlich gilt aber: Je mehr Eltern sich besondere Angebote wie beispielsweise einen Waldkindergarten wünschen, umso eher ist die Gemeinde angehalten, das Angebot danach auszurichten.

Ja, Kinder haben einen einklagbaren Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und seit dem 1. August 2013 auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum vollendeten dritten Lebensjahr.

Ab dem 1. August 2026 wird außerdem stufenweise ein Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter eingeführt, zunächst für die Erstklässler im Schuljahr 2026/2027 und weiter bis zum Schuljahr 2029/2030 für alle Kinder der ersten bis vierten Klassenstufe.

Der Anspruch richtet sich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Das ist der jeweilige Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder der das Kind wohnt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist verpflichtet, einen für das Kind geeigneten Platz zu vermitteln.

Der Landeselternbeirat vertritt die Anliegen der Eltern und berät das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales in wichtigen Fragen der frühkindlichen Bildung, durch die Belange der Eltern berührt werden. Weiterführende Informationen zum Landeselternbeirat finden Sie auf der 

Bildungs- und Erziehungspartnerschaft

Familie und Kita sind gleichermaßen dafür verantwortlich, wie sich das Kind entwickelt. In dieser gemeinsamen Verantwortung werden Eltern und pädagogische Fachkräfte als Partner verstanden. Dieses Konzept der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft liegt dem Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplan (BayBEP) zugrunde und dient dem pädagogischen Personal und Kitas als Leitfaden. Es setzt auf Dialog und Partizipation, das heißt auf Teilhabe, und möchte Eltern stärker am Kitaleben und den Bildungsaktivitäten ihres Kindes beteiligen.

Entscheidend dabei ist die Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal. Durch einen regelmäßigen Austausch über das eigene Kind und indem sich Eltern in der Kita engagieren, können Kinder in ihrer Entwicklung und ihrem Lernen gezielter unterstützt werden. 

Familie und Kindertageseinrichtung sind Partner in ihrer gemeinsamen Verantwortung für das Kind. Eine Bildungs- und Erziehungspartnerschaft setzt voraus, dass sich Eltern und Einrichtung füreinander öffnen: Wichtig ist, dass beide Seiten die jeweils unterschiedliche Bedeutung für das Kind anerkennen, sich über Bildungs- und Erziehungsvorstellungen austauschen und zum Wohl des Kindes kooperieren.

Das bedeutet unter anderem, sich bei Meinungsverschiedenheiten zu verständigen. Der regelmäßige Austausch über das Kind und die aktive Teilhabe an der Bildungsarbeit ermöglicht es den Eltern, die Bildungsprozesse des Kindes gezielt und konsequent zu unterstützen.

Das Kita-Team hat die Aufgabe, den Rahmen für einen offenen Dialog zu schaffen, der ein Kernelement der Bildungs- und Erziehungspartnerschaft bildet. Das pädagogische Personal soll die Eltern über die Lern- und Entwicklungsprozesse ihres Kindes informieren und den Eltern bei Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung beratend zur Seite zu stehen. Jeder Austausch über das Kind dient dem Ziel, häusliche und institutionelle Bildungsprozesse stärker miteinander zu verknüpfen und aufeinander abzustimmen.

Insbesondere in Übergangsphasen, zum Beispiel bei der Eingewöhnung oder beim Übergang in die Schule, sollte der Austausch intensiviert werden. Das gilt ebenso bei Anzeichen von Entwicklungsrisiken und in Situationen mit erhöhtem Gesprächsbedarf. 

Finanzierung

In Bayern ist die Finanzierung von Kindertageseinrichtungen als Teilförderung angelegt: Den Großteil der Kosten für den laufenden Betrieb tragen der Freistaat Bayern und die Gemeinden je zur Hälfte. Den Rest finanzieren die Träger aus Eigenmitteln und über Elternbeiträge. Darüber hinaus gibt es Zuschüsse über spezielle Förderprogramme (zum Beispiel für zusätzliches Personal) oder den Elternbeitragszuschuss zur Entlastung der Familien.

Die Träger haben das Recht, von den Eltern einen Kostenbeitrag für den Besuch der Einrichtung zu verlangen. Es ist die freie Entscheidung des Trägers, ob dieser einen Elternbeitrag verlangt, wie hoch dieser ist, ob eine soziale Staffelung vorgesehen ist und was der Elternbeitrag alles umfasst.

Der Elternbeitrag wird im Betreuungsvertrag oder in einer kommunalen Satzung festgelegt. Wenn ein Träger Elternbeiträge erhebt, dann hat er als Fördervoraussetzung für die gesetzliche Förderung den Beitrag entsprechend den Buchungszeiten stundenweise zu staffeln. 

Seit April 2019 gibt es in Bayern für die gesamte Kindergartenzeit einen Elternbeitragszuschuss in Höhe von 100 Euro monatlich. Er wird ab dem 1. September des Jahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zur Einschulung gezahlt. Der Zuschuss wird direkt an den Träger ausbezahlt.

Im Gegenzug verringern sich die Elternbeiträge. Die Eltern müssen dafür keinen Antrag stellen. Der Beitragszuschuss setzt voraus, dass das Kind in einer nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Einrichtung betreut wird.

Mit dem Krippengeld werden Eltern unterstützt, deren Einkommen eine bestimmte haushaltsbezogene Einkommensgrenze nicht übersteigt. Der 2020 eingeführte Zuschuss kann monatlich bis zu 100 Euro pro Kind betragen. Hierzu ist ein Antrag der Eltern erforderlich.

Das Krippengeld setzt voraus, dass das Kind in einer nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Einrichtung betreut wird oder für das Betreuungsverhältnis in Tagespflege eine Förderung nach dem BayKiBiG erfolgt.

Das Familiengeld gibt es nur in Bayern. Damit soll die Erziehungsleistung der Eltern auf besondere Weise honoriert werden. Mit dem Familiengeld werden Eltern mit 250 Euro pro Monat und Kind unterstützt. Ab dem dritten Kind gibt es 300 Euro monatlich.

Das Familiengeld wird unabhängig vom Einkommen, der Erwerbstätigkeit und der Art der Betreuung gezahlt. Wer in Bayern Elterngeld erhalten hat, muss keinen Antrag stellen. Der Elterngeldantrag gilt gleichzeitig als Antrag auf Familiengeld.

Zuständigkeiten

Ein Träger betreibt die Kita, übernimmt die Verwaltungsaufgaben, entscheidet über das Bildungs- und Erziehungskonzept und stattet die Kita mit allem aus, was für ihren Betrieb notwendig ist. Dafür erhält der Träger Zuschüsse aus der öffentlichen Hand. Drei verschiedene Gruppen von Trägern lassen sich unterscheiden:

  • Kommunale Träger (zum Beispiel Gemeinden und Gemeindeverbände)
  • Freigemeinnützige Träger (zum Beispiel Diakonie, Caritas, Bayerisches Rotes Kreuz)
  • Betriebliche, gewerbliche, private Träger (dazu können auch Privatpersonen und Elterninitiativen gehören)
     

Die Leitung der Kita ist dem Träger unterstellt. Sie übernimmt vor allem Aufgaben der Organisation und des Managements. Sie sorgt unter anderem dafür, dass die pädagogische Qualität sichergestellt wird, und hat die Aufgabe, diese beständig weiterzuentwickeln. Das bedeutet, das Einrichtungsteam auf Veränderungsprozesse vorzubereiten, es daran teilhaben zu lassen und zu überprüfen, wie Veränderungsprozesse verlaufen.

Die Leitung einer Kita ist darüber hinaus dafür zuständig, die Zusammenarbeit zwischen dem Träger, dem Kita-Team und weiteren Kooperationspartnern ebenso wie zwischen Kita-Team, Kindern und Eltern zu gestalten. 

Das pädagogische Personal hat die Aufgabe, durch ein anregendes Lernumfeld und Lernangebote dafür Sorge zu tragen, dass sich das Kind zu einem beziehungsfähigen, wertorientierten, hilfsbereiten, schöpferischen Menschen entwickelt, der sein Leben verantwortlich gestalten kann. Die Arbeit des pädagogischen Personals basiert auf dem Konzept der Inklusion und Teilhabe, welches die Normalität der Verschiedenheit von Menschen betont.

Diese Arbeit folgt einem ganzheitlichen Verständnis von Bildung: Das pädagogische Personal unterstützt die Kinder nicht nur dabei, sich neues Wissen anzueignen und zum Beispiel den Umgang mit Sprache, Schrift oder Zahlen zu erlernen. Es zeigt den Kindern auch, wie sie sich für ihre eigenen Interessen einsetzen können.

Für Eltern kann es in verschiedenen Fällen sinnvoll sein, sich an das Jugendamt zu wenden. Wenn der Verdacht auf Kindeswohlgefährdung besteht oder bei grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen Elternbeirat und Träger, ist das Jugendamt der richtige Ansprechpartner.

Das Jugendamt ist auch zuständig, wenn das eigene Kind keinen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege findet oder ein gefundener Platz dem Bedarf nur teilweise entspricht (zum Beispiel Halbtags- statt Ganztagsplatz). 

Fachberatungen sind bei den Jugendämtern und Bezirksregierungen angesiedelt. Sie unterstützen Träger, Einrichtungen und Eltern bei Fragen rund um die Bildung, Erziehung und Betreuung in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege. Die Unterstützungsleistung der Fachberatungen umfasst sowohl fachlich-pädagogische als auch rechtlich-administrative Beratung. Sie leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Qualitätssicherung und -entwicklung in Kindertageseinrichtungen.

Im Übrigen beschäftigen auch die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Fachberatungen für ihre Mitglieder.
Darüber hinaus steht den bayerischen Kindertageseinrichtungen die sogenannte Pädagogische Qualitätsbegleitung (PQB) zur Verfügung. Dieses zusätzliche Unterstützungssystem wird vom Freistaat finanziert und ist ein trägerübergreifendes Beratungs- und Coachingangebot. Dabei werden Team und Leitung gemeinsam in den Einrichtungen über einen gewissen Zeitraum begleitet und beraten.
 

Zuletzt aktualsiert am: 05.11.2024

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